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Bundesfinanzhof schränkt gewerbesteuerliche Hinzurechnungen weiter ein

Mit Beschluss vom 23.02.2022 (III R 14/21) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für die Anmietung einer Messestandsfläche nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind. Der lang erwartete Beschluss schafft Rechtsklarheit hinsichtlich des Umfangs von Hinzurechnungen.

Mit den Regelungen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung möchte der Gesetzgeber eine Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer schaffen, welche auf einen "objektiven Gewerbeertrag", unabhängig von der Finanzierungs- und Kapitalstruktur des Gewerbebetriebs, abstellt.

Hierzu sollen Mietaufwendungen für sogenanntes "fiktives Anlagevermögen" teilweise nicht zum Abzug zugelassen werden. Wann solches "fiktive Anlagevermögen" vorliegt, ist regelmäßig umstritten. Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich nach Auffassung des BFH maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung). Als objektives Merkmal sieht der BFH insbesondere, ob der Steuerpflichtige das gemietete Wirtschaftsgut dauerhaft für seinen Betrieb vorhalten müsste.

Bei Ausstellungsflächen ist dies aus Sicht des BFH nicht der Fall.