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Ist die Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Während die Einkommensteuer für sechs der sieben Einkunftsarten nur einen progressiven Steuertarif von bis zu 42% kennt, gelten für bestimmte Kapitaleinkünfte die Sonderregelungen des §32 d EStG. Nach dieser Regelung werden solche Einkünfte aus Kapitalvermögen pauschal mit 25% der Einnahmen versteuert. Ein Abzug von Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten) ist nicht zulässig. Sofern der Schuldner der Kapitaleinkünfte die pauschale Steuer an das Finanzamt abführt, muss der Empfänger der Kapitaleinkünfte diese nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben. Die Steuer entfaltet somit eine abgeltende Wirkung.

Begründet wurde die Einführung dieser Sonderregelung mit einer Verwaltungsvereinfachung sowie mit der Erschließung von bisher nicht deklarierten Einkünften. 

Beide Argumente vermochten das FG Niedersachsen in seinem Beschluss vom Beschluss v. 18.3.2022, 7 K 120/21 nicht zu überzeugen.

Es legt daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, "ob § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen". 

Bemerkenswert an dem Beschluss des FG ist vor allem folgende Feststellung:  "Der Senat gelangte zu der Überzeugung, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer, also der Ansatz des abgeltenden Steuersatzes i.H. von 25%, auf die Kapitaleinkünfte zwar auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage zutreffend erfolgt sei,...", gleichwohl legte das Gericht die Frage dem Bundesvrfassungsgericht vor.