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Storno und Neuaustellung einer Rechnung können zu umsatzsteuerlicher Korrektur für die Vergangenheit führen

Die formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn ist noch immer Gegenstand vieler Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden. Daher kommt der Frage, wann eine fehlerhafte Rechnung mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden kann, eine besondere Bedeutung zu. Der Bundesfinanzhof hat sich im Verfahren XI R 10/17 mit der Frage auseinander gesetzt, ob auch eine Stornierung der ursprünglichen Rechnung mit anschließender Neuerteilung eine Rückwirkung zukommen kann.

Letztlich bejaht der BFH diese Frage unter Anwendung des Unionsrechts. Interessant an diesem Verfahren ist vor allem, dass die Rechnungsberichtigung hier zu Ungunsten des Unternehmers wirkte. 

Bei konsequenter Anwendung dieses Urteils würde somit jede zugehende Storno-Rechnung zu einer Korrektur vergangener Zeiträume führen.