Begin der SeiteZum Seiteninhalt
Direkt zum Inhalt springen

Grunderwerbsteuer als "Umwandlungsteuer"

Grunderwerbsteuer: Verkürzung der Beteiligungskette sorgt für Streit – BFH muss entscheiden

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Verkürzung der Beteiligungskette bei Kapitalgesellschaften den Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG erfüllt. Im verhandelten Fall übertrug eine Muttergesellschaft (D GmbH) sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden Tochtergesellschaft (A GmbH) auf ihre Gesellschafterin (F GmbH). Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin argumentierte, die F GmbH sei aufgrund der vorherigen mittelbaren Beteiligung keine Neugesellschafterin, sondern Altgesellschafterin. Das FG wies die Klage ab und bestätigte die Besteuerung, da es sich um einen unmittelbaren Gesellschafterwechsel handele, der die mittelbare Beteiligung irrelevant mache.

Die Revision beim BFH (Az. II R 24/24) wird nun klären müssen, ob eine Verkürzung der Beteiligungskette tatsächlich unter § 1 Abs. 2b GrEStG fällt. Bis dahin gilt für vergleichbare Verfahren die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Tipp: Unternehmen mit Beteiligungsänderungen sollten die Entscheidung des BFH abwarten und mögliche Auswirkungen prüfen.

Das Erstgespräch

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin

Machen Sie den ersten Schritt zu Ihrer steueroptimierten Vermögensplanung oder  Unternehmensnachfolge. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein Erstgespräch.